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Willkommen!
Ihr externer zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Ob Kunden-, Mitarbeiter-, Patienten-, oder Mandantendaten: Fast jedes Unternehmen,
alle medizinischen Einrichtungen und viele Freiberufler wie Rechtsanwälte
oder Wirtschaftsprüfer arbeiten mit Daten, die unter das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) fallen. Damit müssen seit dem 23. Mai 2004 ein Datenschutzbeauftragter
(DSB) schriftlich bestellt und Neuregelungen des BDSG umsetzt sein. Dann endete
die dreijährige Übergangsfrist, die seit der Novellierung des BDSG vom Mai
2001 den Firmen den Umstieg erleichtern sollte. Wer sich nicht daran hält,
dem drohen hohe Bußgelder bis zu 50 000 Euro.
Vom neuen Gesetz betroffen sind nicht nur große Unternehmen.
So gilt die Regelung zur Bestellung eines DSB auch für kleine und mittelständische
Betriebe, sofern mindestens neun Mitarbeiter regelmäßig mit der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Haben Sie weniger als neun
Mitarbeiter, so sind zu zumindest von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
befreit, müssen jedoch wie alle anderen ein Verfahrensverzeichnis führen,
Mitarbeiter schulen und sich um die technisch und organisatorischen Maßnahmen
kümmern.
Neben dem schon bestehenden Grundsatz der Datenvermeidung und
Datensparsamkeit und besonderer Regelungen für sensitive Daten ist die so
genannte automatisierte Einzelentscheidung (§ 6 a BDSG) neu hinzugekommen,
die eine Entscheidungsfindung aufgrund von ausschließlich automatisierten
Personenprofilen verhindern und die Überprüfung des Sachverhaltes durch eine
natürliche Person realisieren soll. Eine Übersicht über die im Unternehmen
eingesetzten EDV-Verfahren ist ebenfalls zu erstellen und zu veröffentlichen.
