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Unter den sozialen Plattformen gilt Facebook als der unangefochtene Platzhirsch. Trotz schwindender Mitglieder im Altersbereich zwischen 14 und 29 Jahren zählt der Konzern hierzulande rund 32 Millionen User. Folglich genießt Facebook im Bereich der virtuellen Kommunikation eine übergeordnete Stellung. Ebendiese Stellung bemängelt nun das Bundeskartellamt und kritisiert die Möglichkeit des Konzerns, aus externen Internetportalen Informationen beziehen zu können. Die von Facebook erhobenen Daten auf fremden Webseiten verstoßen der Behörde zufolge gegen Wettbewerbsbedingungen der freien Marktwirtschaft. Nun soll dem Global Player untersagt werden, seinen „Like“-Button auf externen Webseiten einzusetzen.

Daumen runter: Kartellamt rügt Facebook

Ungewisser Datenfang

Brisant sei das Daumen-Symbol aufgrund seiner Identifikationsfunktion. Um den Dienst nutzen zu können, muss sich ein User bei dem Branchenprimus aus Übersee zunächst einloggen. Liked dieser dann einen Artikel, ein Bild oder ein Produkt, werden Daten an die Server von Facebook übermittelt. Eventuell können ebenso Folgeinformationen protokolliert und analysiert werden. Mit diesen Daten, sicher auf US-Servern gehortet, könnte das Netzwerk Studien betrieben, die Beliebtheit von Onlineshops oder Infoportalen sowie deren Ranking entschlüsseln und Druck ausüben. Beispielsweise wäre eine Regulierung der Links von Unternehmen in den Posts der Mitglieder möglich.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes dürfte auch der Möglichkeit zur Datenanalyse durch Instagram und WhatsApp geschuldet sein. Beide Kurznachrichtendienste gehören seit 2012 beziehungsweise 2014 zum Facebook-Konsortium. WhatsApp bietet mittlerweile sogar exklusive Marketingmöglichkeiten für Unternehmen. Facebook könnte auf diese Weise zur allwissenden und einflussreichsten Instanz im virtuellen Netz aufsteigen, befürchten die Bonner Richter.

 

Facebook kontert

Den Entscheid des Bundeskartellamtes hat Facebook bereits angeprangert: Der Konzern verstoße gegen keinerlei Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – weder der deutschen noch der europäischen. Facebook will nun Einspruch einlegen und das Urteil anfechten. Für diesen Schritt bleibt nicht viel Zeit: Die Rüge des Bundeskartellamts wurde am 6. Februar erteilt, die Klagefrist auf 4 Wochen festgelegt. Sollte Facebook in dieser Zeit keine schlagkräftige Argumentation hervorbringen, könnte das Urteil rechtsbindend werden. Zumindest für den deutschen Markt. Facebook müsste in diesem Szenario innerhalb von 12 Monaten sein Konzept überarbeiten. Ob weitere Länder die deutsche Sichtweise teilen und sich der Klage abschließen, und ob eine länderspezifische Gesetzesauslegung möglich ist, steht jedoch in Sternen. Denn wir erinnern uns: Die berühmt-berüchtigte Standortanalyse, etwa zwecks Geo-Blocking, ist seit Dezember 2018 untersagt!

 

Autor: Jan Lauer