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Daumen runter für Facebook: Like-Button auf dem Prüfstand

Kaum ein anderes digitales Markenzeichen hat eine vergleichbare Reichweite wie der Like-Button. Das Aushängeschild von Facebook hat unlängst den Sprung aus dem Digitalen ins Analoge gemeistert, denn die Daumen-Hoch-Symbolik wird unmittelbar mit dem Global Player assoziiert. Dennoch häuft sich die Kritik am Like-Button. Nun urteilte sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH): In Zukunft könnte die Gefällt-mir-Fläche von externen Seiten verschwinden, oder zumindest grundlegend umgestaltet werden …

Exkurs: Like-Button

Der Like-Button wird mittlerweile auf nahezu jeder Webseite von Unternehmen eingebunden, die sich einen Auftritt bei Facebook gönnen. Da die Präsenz in dem größten sozialen Netzwerk für die Kundengenerierung und –bindung entscheidend ist, zeigen hier Abermillionen Unternehmen Gesicht, angefangen vom regionalen Gemüsehändler bis hin zum globalen Kommunikationsriesen. Ein Kernelement, um Aufmerksamkeit zu erzielen, also sogenannte Follower oder Abonnenten zu gewinnen, stellt der Like-Button dar (engl.: like = mögen). Je mehr Likes ein Unternehmen aufweisen kann, desto bedeutsamer wirkt es und desto häufiger erscheint es in den Anzeigen der Web-Community. Denn jede Gefällt-mir-Markierung taucht nicht nur in der eigenen Timeline, sondern auch in der News-Spalte der Freunde auf. Heben die Freunde ebenfalls den Daumen, entsteht ein expotenziales Wachstum; die Follower-Zahlen steigen, Kunden gewinnen Vertrauen.

Gefällt uns nicht: Datenschutz unter der Lupe

Ende Juli urteilte der EuGH, dass der Like-Button gegen geltendes Recht verstößt. Gegen das Recht auf Datenschutz! Grund: Ist das Web-Plugin auf einer Seite implementiert und aktiviert, wird eine Verbindung zu den Servern von Facebook aufgebaut. Diese Verbindung ermöglicht das Auslesen der Webseiten-Besucher: Wie lange verweilt der Besucher auf der Webseite? Welche Elemente klickt er an? Auf welche Webseite springt er nach dem Besuch? Diese Datensammelwut ist bereits seit Längerem bekannt und ruft bei Experten, Protestlern und Millionen „normaler“ Web-User Unmut hervor. Nun hat die Verbraucherzentrale NRW eine neue Programmierung entschlüsselt und Alarm geschlagen: Der Like-Button stellt auch dann eine Verbindung zu Facebook her, wenn er nicht explizit aktiviert ist! Soll heißen: Facebook späht jeden Besucher einer Webseite aus, auf der das Gefällt-mir-Symbol eingefügt ist – ganz gleich, ob der Betroffene den Button anklickt oder nicht, geschweige denn, ob er zur Facebook-Community gehört!

Urteil ohne Folgen?

Der EuGH kritisiert ausdrücklich die Weitergabe der von den Unternehmen erhobenen Daten an Facebook. Zugleich geben die Richter aus Luxemburg kaum Vorgaben, was mit dem Like-Button geschehen soll. Lediglich die Richtlinie, dass Unternehmen in Zukunft ihre Besucher beziehungsweise Kunden auf den Datenfluss hinweisen müssen, wurde verabschiedet. Unklar bleibt, ob auch eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden muss. Experten befürchten, dass in Zukunft eine neue Ära der Browser-Addons eingeläutet werden könnte. Ähnlich wie „Adblock Plus“ oder „uBlock“ könnten alsbald Programme verbreitet werden, die die Hinweise zur Datenweitergabe ebenso wie geläufige Werbung unterdrücken.

Eine zentrale Frage in der Debatte um die Recht- und Zweckmäßigkeit des Like-Buttons ist die der Verantwortlichkeit der Unternehmen. Der EuGH sieht sowohl Facebook als auch die Webseitenbetreiber in der Pflicht und appelliert an eine transparente Kooperation. Transparenz lautet auch das Schlüsselwort, das die Problematik auf den Punkt bringt: Wird der Like-Button auf einer Website eingebunden, wissen die Webseitenbetreiber nicht, welche Daten das Plugin absaugt. Facebook argumentiert, dass diese Daten variieren, dass das Wissen über Details der Konkurrenz einen Vorteil verschaffen würde und die Daten auf den Servern sicher aufgehoben seien.

Ein Problem, zwei Lösungen

Denkbar erscheinen derweil zwei Lösungen. Variante A: Die Unternehmen programmieren das Plugin in eine „Zwei-Klick-Fläche“. Die Grafik wird bei dieser Methode zunächst lediglich als klassische, also „inaktive“, Bild-Datei aufgelöst. Ein erster Klick aktiviert die Verbindung zu den Facebook-Servern, ein zweiter verleiht der Webseite einen Like. Variante B: Nach dem Erreichen einer festgelegten Besucherzahl steht den Unternehmen das Recht zu, von Facebook Auskünfte über den Datenfluss zu erhalten. Diese könnten an den Kunden weitergereicht werden.

Ob und wann eine der beiden Lösungen Anwendung findet, bleibt abzuwarten, denn Facebook hat bereits Widerspruch gegen das Urteil des EuGH eingelegt. Ein Revisionsverfahren kann bei der höchsten richterlichen Instanz der EU einige Monate in Anspruch nehmen! Doch keine Angst: Mit sicdata bleiben Sie auf dem Laufenden! Schauen Sie doch von Zeit zu Zeit in unserem Blog vorbei.

Autor: Jan Lauer