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Der EuGH hat mit einem Urteil Anfang Oktober den Einsatz von Cookies reguliert. Alsbald sollen Nutzer die Wahl haben, ob optionale und/oder ausschließlich essenzielle Cookies ihre Arbeit aufnehmen dürfen, sobald eine Webseite aufgerufen wird. Was das Urteil für Webseitenbesucher sowie -betreiber bedeutet, erfahren Sie hier.

Exkurs Cookie

Bei einem Cookie handelt es sich um eine kleine Textdatei. Diese wird auf dem Gerät eines Webseitenbesuchers im Systemordner des Browsers angelegt. Wer mag, kann diese Datei löschen, beispielsweise mit einer Reinigungs-Software wie CCleaner oder Secure Eraser. Experten raten gar zu einem regelmäßigen Löschen, denn Cookies belasten den Speicher des Geräts und bremsen dessen Geschwindigkeit. Dies hat jedoch Auswirkungen auf den Komfort: Ein Cookie kann Zugangsdaten und unterstützende Seitenaufbauinformationen wie zum Beispiel Schriftgrößeneinstellungen enthalten. Solch ein essenzielles Cookie kann demnach beim erneuten Aufrufen einer zuvor „optimierten“ Webseite deren Bedienung vereinfachen. Andererseits enthalten viele Cookies Informationen, die Aufschlüsse über den Besucher geben, für den Seitenaufbau jedoch irrelevant sind. Diese optionalen Cookies dienen zum Beispiel für das Erstellen personalisierter Werbebotschaften und stehen regelmäßig in der Kritik.

 

Deutschland holt auf

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) wurde der Cookie-Einsatz in Deutschland berichtigt: Seit Mai 2018 muss jeder Besucher einer Webseite aufgeklärt werden, ob Cookies im Hintergrund arbeiten – und dieser Praxis zustimmen. Interessant: Die Vorgabe besteht in der EU mit dem Beschluss 139/EG bereits seit 2009, wurde hierzulande jedoch nicht umgesetzt! Demnach betrat Deutschland – wieder einmal – mit der legendären DSGVO keineswegs „Neuland“. Wie dem auch sei: Seit 2018 muss der Besucher aufgeklärt werden, dass eine Webseite Cookies speichert. Doch der Teufel steckt bekanntlich im Detail: Auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO wurde, anders als im EU-Recht von 2009 gefordert, nicht zwischen essenziellen und optionalen Cookies unterschieden. Mit seinem Einverständnis unterschrieb beziehungsweise „unterklickte“ der Besucher ergo einen Blankoscheck. Wurden Cookies akzeptiert, griffen alle Speichermechanismen. Alternative: Die Seite verlassen.

 

Wie Qual der Wahl

Den Sprung zum EuGH-Urteil vom 1. Oktober meisterte eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Das Unternehmen Planet49 hatte Teilnehmern eines Gewinnspiels ein vorgefertigtes Auswahlformular (Checkbox) präsentiert, das zwei Kontrollkästchen enthielt.

– ein nicht-ausgefülltes Kontrollkästchen, das dem Unternehmen den Versand von Werbeinhalten zugestand

– ein ausgefülltes Kontrollkästchen, das den Einsatz von Cookies akzeptierte

Der vzbv störte sich an letzterem Kontrollkästchen und klagte, dem User dürften keine vorausgefüllten Kontrollkästchen geboten werden. Der Verband erhielt am 1. Oktober auf oberster Instanz Recht: Der EuGH weitete das Urteil aus und sprach dem User die Möglichkeit zu, essenziellen Cookies die Arbeit zu erlauben und optionalen Cookies die Arbeit zu verwehren. Unterm Strich werden demnach die Persönlichkeitsrechte gestärkt; Webseitenbetreiber erhalten in Zukunft höchstwahrscheinlich weniger Infos über das Surfverhalten ihrer Besucher/Kunden. Zu den kritisierten optionalen Cookies gehören unter anderem Tracking- und Analysetools, Retargeting- sowie Remarketing-Angebote, Affiliate-Dienste und Social-Media-Plugins. Diese kann der Nutzer seit dem 1. Oktober „abhaken“ beziehungsweise deaktiviert lassen, und dennoch die Seite besuchen. Die Entscheidung, die der User in der Checkbox triff, wird für zukünftige Besuche festgehalten, kann jedoch mit einer der oben genannten Reinigungssoftware revidiert werden.

 

Der Profi für jedermann

Internationale und nationale Rechte bergen nach wie vor Zündstoff, der sich regelmäßig auf den Datenschutz für Unternehmen auswirkt. Für die meisten Online-Shop-Betreiber beispielsweise bedeutet die Entscheidung des EuGH eine Einschränkung in der Angebotsvermittlung. Sie fragen sich, wie die Vorgaben des EuGH umzusetzen sind? Sie möchten weitere Infos über Cookies oder Tipps erhalten, wie Datenschutz für Unternehmen oder Freiberufler zu gewährleisten ist? Bestens! Sicdata klärt Sie nicht nur regelmäßig in einem Blog auf: Bereiten Sie Ihr Team auf die Web-Welt von morgen vor oder beantragen Sie einen Privatsphärencheck. Individuelle Awareness Module und Seminare sichern Ihnen den bestmöglichen und rechtlich abgesicherten Onilne-Auftritt. Selbstverständlich stehen unsere Experten auch allen Einzelpersonen zur Seite. Mit Sicdata geht Datenschutz. einfach. anders.

 

Autor: Jan Lauer
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