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dsgvo. für unternehmen

dsgvo. was ändert sich

Die EU-DSGVO wurde bereits im Mai 2016 verabschiedet und entfaltete erstmals Wirkung im Mai 2018.

Bis dahin haben Unternehmen Gelegenheit, die umfangreichen, neuen Pflichten umzusetzen. Dies sind insbesondere:

  • Erfassung und Analyse sämtlicher Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen mit Bezug auf personenbezogene Daten
  • Überarbeitung sämtlicher Einwilligungserklärungen
  • Dokumentierung der notwendigen Interessenabwägung bei Datenverarbeitung ohne vorhandene Einwilligung
  • Durchführung einer Folgenabschätzung – ggf. unter Einbindung der Aufsichtsbehörde – bei Prozessen mit Risiko für die Betroffenen
  • Neuverhandlung der ADV-Vereinbarungen mit IT-Dienstleistern
  • Schaffung von Vertragsgrundlagen für den Datenzugriff aus dem EU-Ausland
  • Erhöhung der Maßnahmen zur IT-Sicherheit gemäß Anforderungen des neuen Art. 32, insb. Durchführung von Zertifizierungen
  • Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses
  • Einbindung von Privacy by Design und Privacy by Default in Entwicklungsprozesse
  • Transformation der Datenformate zur Erfüllung des neuen Rechts auf Datenübertragbarkeit
  • Implementierung von Meldeverfahren an Aufsichtsbehörden bei Datenpannen (72-Stunden-Frist) […]

wie. funktioniert die umsetzung?

Die Umsetzung der neuen Anforderungen im Unternehmen ist – je nach Größe des Unternehmens und Umfang der Datenverarbeitung – aufwändig. Folgende Schritte sind empfehlenswert:

1. Aufsetzung eines Projektteams
2. Ermittlung der Projektziele anhand der Vorgaben der EU-DSGVO
3. Planen der organisatorischen und personellen Maßnahmen
4. Aufsetzen eines Budgetplans
5. Erfassung der relevanten Datenverarbeitungsprozesse (StatusQuo)
6. Schwachstellenanalyse
7. Hierauf aufbauend: Risikoanalyse
8. Ausführung der notwendigen Umsetzungsmaßnahmen

warum. ist das wichtig für Sie?

Die neue EU-DatenschutzGrundverordnung sieht bei Nichtbeachtung Sanktionen bis zu EUR 20 Mio. bzw. 4% des weltweiten Umsatzes vor. Als Geschäftsführer oder Vorstand besteht eine persönliche Haftung nach § 43 GmbHG und § 93 AktG.

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