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externer. datenschutz

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Ob Kunden-, Mitarbeiter-, Patienten-, oder Mandantendaten: Fast jedes Unternehmen, alle medizinischen Einrichtungen und viele Freiberufler wie Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer arbeiten mit Daten, die unter das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fallen. Damit müssen seit dem 23. Mai 2004 ein Datenschutzbeauftragter (DSB) schriftlich bestellt und Neuregelungen des BDSG umsetzt sein. Dann endete die dreijährige Übergangsfrist, die seit der Novellierung des BDSG vom Mai 2001 den Firmen den Umstieg erleichtern sollte. Wer sich nicht daran hält, dem drohen hohe Bußgelder bis zu 50 000 Euro.

Vom neuen Gesetz betroffen sind nicht nur große Unternehmen. So gilt die Regelung zur Bestellung eines DSB auch für kleine und mittelständische Betriebe, sofern mindestens neun Mitarbeiter regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Haben Sie weniger als neun Mitarbeiter, so sind zu zumindest von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten befreit, müssen jedoch wie alle anderen ein Verfahrensverzeichnis führen, Mitarbeiter schulen und sich um die technisch und organisatorischen Maßnahmen kümmern.

Neben dem schon bestehenden Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit und besonderer Regelungen für sensitive Daten ist die so genannte automatisierte Einzelentscheidung (§ 6 a BDSG) neu hinzugekommen, die eine Entscheidungsfindung aufgrund von ausschließlich automatisierten Personenprofilen verhindern und die Überprüfung des Sachverhaltes durch eine natürliche Person realisieren soll. Eine Übersicht über die im Unternehmen eingesetzten EDV-Verfahren ist ebenfalls zu erstellen und zu veröffentlichen.

Datenschutzbeauftragte können Angestellte des Unternehmens oder externe Dienstleister sein.

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